(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendesnachweist:1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf fürden Bereich Güterverkehr und Logistik,2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oderverwaltenden Ausbildungsberuf mit einer Berufsausbildungsdauer von drei Jahren und eine auf dieBerufsausbildung folgende, mindestens einjährige Berufspraxis,3. den Erwerb von mindestens 90 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung undAkkumulierung von Studienleistungen in einem fachverwandten Hochschulstudium und eine mindestenszweijährige Berufspraxis oder4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 muss wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz3 genannten Tätigkeiten aufweisen. Die Dauer und der Inhalt der Berufspraxis sind in geeigneter Weisenachzuweisen.(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oderauf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit denZulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 vergleichbar ist.